Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen können sie in einem PDF Dokument herunterladen.
Wir arbeiten ausschliesslich aufgrund unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Bedingungen des Kunden, die von uns nicht ausdrücklich anerkannt wurden, verpflichten uns selbst dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang ausdrücklich widersprechen.
I. Auftrag und Annahme
Der Besteller ist drei Wochen an seinen Auftrag gebunden. Aufträge bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Dies gilt auch für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenarbeiten. Zeichnungen, Abbildungen, Masse, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Für telefonisch übermittelte Aufträge übernehmen wir keinerlei Haftung, bei Übermittlungsfehlern oder Missverständnissen. An Kostenberechnungen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Alle Unterlagen und Informationen, die nicht zum allgemeinen Wissensstand der Branche gehören, darf der Kunde nur mit unserer schriftlichen Zustimmung an Dritte weitergeben. Bei Ware, die nicht vorrätig ist, sind wir berechtigt, innerhalb von drei Wochen nach Auftragserteilung, die Annahme abzulehnen.
II. Lieferfrist
1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat.
3. Die Lieferfrist verlängert sich bei Massnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die ausserhalb unseres Willens liegen, z. B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Massnahmen und Hindernissen. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Von uns werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitgeteilt. Ist die Lieferung bzw. Annahme nicht rechtzeitig erfolgt, so kann die andere Partei vom Vertrag zurücktreten. Die Ausübung des Rücktrittsrechts muss zwei Wochen vorher schriftlich angekündigt werden. Schadensersatzansprüche sind jedoch ausgeschlossen, wenn die jeweilige Partei den zuvor dargestellten Obliegenheiten genügt hat.
4. Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben.
5. Nach Ablauf der Lieferfrist wird ohne Erklärung eine Nachlieferfrist von 14 Tagen in Lauf gesetzt. Nach Ablauf der Nachlieferungsfrist gilt der Rücktritt vom Vertrag unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen als erfolgt. Der Rücktritt vom Vertrag nach Ziffer 1. Satz 2 tritt nicht ein, wenn der Käufer während der Nachlieferungsfrist dem Verkäufer erklärt, dass er auf Erfüllung des Vertrages besteht. Der Verkäufer wird jedoch von der Lieferverpflichtung frei, wenn der Käufer sich auf Anfrage des Verkäufers innerhalb der Nachlieferungsfrist nicht dazu äussert, ob er auf Vertragserfüllung besteht.
6. Fixgeschäfte werden nicht getätigt. Eine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung zwischen den Parteien bleibt vorbehalten.
7. Will der Käufer Schadensersatz statt der Leistung beanspruchen, so muss er dem Verkäufer eine bestimmte Wochenfrist mit der Androhung setzen, dass der nach Ablauf dieser Frist die Erfüllung ablehne. Die Frist wird von dem Tag an gerechnet, an dem die Mitteilung des Käufers durch Einschreiben eingeht. Die Bestimmung gilt im Falle der Ziffer 5 Satz 2 anstelle des dort ausgeführten Rücktritts nur, wenn die Fristsetzung des Käufers dem Verkäufer innerhalb der Nachlieferungsfrist zugegangen ist.
8. Avant l’expiration du délai de livraison ultérieur, les droits de l’acheteur en raison d’un retard de livraison sont exclus.
III. Lieferumfang
1. Der Lieferumfang wird durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt.
2. Konstruktions- oder Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind.
IV. Annullierungskosten
Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, können wir unbeschadet der Möglichkeit einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10% des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
V. Verpackung und Versand
Verpackungen werden Eigentum des Bestellers und von uns berechnet. Porto- und Verpackungsspesen werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Wahl der Versandart erfolgt nach bestem Ermessen. Bei Lieferungen aus auswärtigen Lagern kann ein pauschalierter Lieferzuschlag in Rechnung gestellt werden. Sämtliche Waren reisen auf Rechnung und Gefahr des Empfängers. Versicherungen werden von uns nur auf besonderen Wunsch des Empfängers gegen Berechnung der Kosten abgeschlossen. Warenrücknahmen sind grundsätzlich nur nach unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung und nur gegen Gutschrift zur Verrechnung mit anderen Waren möglich.
VI. Abnahme und Gefahrenübergang
1. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand anzunehmen. Mangels abweichender Vereinbarung (Lieferung durch uns) erfolgt die Übergabe in Langenthal. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige oder sonstiger Mitteilung von der Fertigstellung am Übergabeort zu prüfen. Der Besteller hat die Pflicht, den Liefergegenstand innerhalb derselben Frist anzunehmen, es sei denn, er ist unverschuldet vorübergehend zur Annahme verhindert.
2. Bleibt der Besteller mit der Abnahme des Kaufgegenstandes länger als vierzehn Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so sind wir nach Setzung einer Nachfrist von weiteren vierzehn Tagen berechtigt, vom Vertrag zurück- zutreten, Schadensersatz zu verlangen oder eine Rückstandsrechnung auszustellen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Besteller die Annahme ernsthaft oder endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist.
3. Die Gefahr geht mit der Annahme des Liefergegenstandes auf den Besteller über. Erklärt der Besteller, er werde den Liefergegenstand nicht annehmen, so geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes im Zeitpunkt der Verweigerung auf den Besteller über.
VII. Preisänderungen
Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Material- kosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Besteller ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt. Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, sind Preisänderungen gemäß der vorgenannten Regelung zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen.
VIII. Gewährleistung
1. Mängelanzeigen sind spätestens 14 Tage nach Empfang der Ware an den Verkäufer abzusenden.
2. Nach begonnener Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der gelieferten Ware ist jede Beanstandung offensichtlicher Mangel ausgeschlossen.
3. Geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Abmessungen, des Gewichts, der Ausrüstung oder des Designs (z. B. durch natürlichen Verschleiß) dürfen nicht beanstandet werden. Dieses gilt auch für handelsübliche Abweichungen, es sei denn, dass der Verkäufer eine mustergetreue Lieferung schriftlich erklärt hat. Etwaige Eigenschaftsbeschreibungen, etwa im Rahmen von Vorgesprächen oder Prospekten bzw. Werbeanpreisungen stellen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie etc. dar. Ausdrücklich getroffene Beschaffenheitsvereinbarungen etc. bleiben jedoch vorbehalten und bestimmen den Haftungsumfang des Verkäufers.
4. Während des Zeitraums von 2 Jahren für neue und von 1 Jahr für gebrauchte Güter nach Übernahme des Liefergegenstandes hat der Käufer einen Anspruch auf Beseitigung von Fehlern (Nachbesserung). Ist die Nachbesserung fehlgeschlagen, hat der Käufer nur das Recht den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
5. Versteckte Mängel hat der Käufer unverzüglich nach Entdeckung gegenüber dem Verkäufer zu rügen. Der Käufer kann aufgrund des rechtzeitig gerügten Mangels nur den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurück- treten.
IX. Eigentumsvorbehalt
1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus Warenlieferungen aus der gesamten Geschäftsverbindung, einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen, der Einlösung von Schecks und Wechseln, Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.
2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
3. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht verbraucherkreditrechtliche Regelungen Anwendung finden oder dies ausdrücklich durch uns schriftlich erklärt wird. Bei Verwendung gegenüber Kaufleuten, einer juristischen Person öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gilt darüber hinaus folgendes:
4. Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
6. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Besteller verwahrt das Miteigentum für uns.
7. Der Besteller darf die Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Besteller uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter ist auf unser Eigentum hinzuweisen.
8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als der Wert ihr zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.
X. Zahlungsbedingungen
1. Die Rechnung wird zum Tage der Lieferung bzw. der Bereitstellung der Ware ausgestellt. Danach ist die Zahlung der Rechnungssumme und etwaiger Nebenleistungen sofort fällig. Ein Hinausschieben der Fälligkeit (Valutierung) ist grundsätzlich ausgeschlossen.
2. Zahlungen sind sofort nach Rechnungsstellung netto ohne Abzug fällig.
3. Zahlungen müssen grundsätzlich bar oder mit bankbestätigtem Scheck erfolgen. Werden dennoch anstelle von barem Geld, Schecks oder Überweisungen vom Verkäufer Wechsel angenommen, so wird bei der H e r e i n n a h m e der Wechsel nach dem Netto Ziel von 30 Tage ab Rechnungserhalt/Warenversand/Bereitstellung ein Zuschlag von 1% der Wechselsumme berechnet.
4. Vorzinsen werden nicht gewährt.
5. Zahlungen werden stets zur Begleichung des ältesten fälligen Schuldposten zuzüglich der aufgelaufenen Verzugszinsen verwendet.
6. Maßgeblich für den Tag der Abfertigung der Zahlung ist in jedem Fall der Postausgangsstempel. Für Banküberweisungen gilt der Vortag der Gutschrift der Bank des Verkäufers als Tag der Abfertigung der Zahlung.
7. Bei Zahlung nach Fälligkeit werden Zinsen von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der dt. Nationalbank berechnet. Es sind höhere oder niedrigere anzusetzen, wenn der Verkäufer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweisen oder wenn der Käufer eine geringere Belastung nachweist.
8. Vor vollständiger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Zinsen ist der Verkäufer zu keinen weiteren Lieferungen aus laufenden Verträgen verpflichtet. Die Geltendmachung von Verzugsschäden bleibt vorbehalten.
9. Bei Zahlungsverzug des Käufers oder drohender Zahlungsunfähigkeit oder sonstiger wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers kann der Verkäufer nach Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen für noch ausstehende Lieferungen aus irgendeinem laufenden Vertrag unter Vorfall des Zahlungsziels bare Zahlung vor Ablieferung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz geltend machen.
10. Die Aufrechnung mit oder die Zurückbehaltung von fälligen Rechnungsbeträgen ist nur bei unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Dieses gilt auch im Falle der Zahlungseinstellung des Verkäufers. Sonstige Abzüge (z.B. Porto) sind unzulässig.
11. Wechsel, soweit sie in Zahlung genommen werden, werden nur gegen Erstattung der Spesen angenommen. Wechsel und Akzepte mit einer Laufzeit von mehr als drei Monaten werden nicht angenommen.
12. Versand erfolgt grundsätzlich nur per Post-Nachnahme oder Vorkasse. Gewerbliche Kunden die uns eine Bankeinzugsermächtigung erteilen, erhalten die Ware auf Rechnung. Die Erstbelieferung erfolgt jedoch auch hier per Post-Nachnahme. Sollte mit einem gewerblichen Kunden ausnahmsweise Zahlung per Rechnung oder einem Zahlungsziel vereinbart worden sein, so erfolgt bei nicht termingerechter Zahlung eine weitere Belieferung ebenfalls nur per Post-Nachnahme.
XI. Allgemeine Betriebserlaubnis und TÜV-Gutachten
1. Die Kopie oder der Nachdruck von Gutachten der Lexa Wohnmobile AG oder unserer Lieferanten ist ohne unsere schriftliche Genehmigung verboten und kann bei Zuwiderhandlung strafrechtlich verfolgt werden.
2. Eine Rücknahme der Ware auf Grund behördlicher Beanstandungen oder Änderung der Gesetzeslage kann nicht erfolgen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche Änderungen und Umrüstungen an Fahrzeugen, die am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, in die Fahrzeugpapiere eintragen zu lassen. Für alle Unterlassungen diesbezüglich trifft uns keinerlei Haftung.
XII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort ist Sitz des Lieferers.
2. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Hauptsitz zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
3. Es gilt ausschließlich schweizerisches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat.
XIII. Sonstiges
1. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Bestellers aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.
2. Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.
3. Bei Lieferverträgen mit Auslandsberührung gilt das schweizerische Recht.
4. Für Rücksendungen gilt, dass diese nur in Verbindung mit einem Fehlererfassungsprotokoll bei uns angenommen werden. Das Fehlererfassungsprotokoll erhalten sie nach telefonischer Rücksprache umgehend von unseren Verkaufsberatern. Alle Rücksendungen müssen auf den günstigsten Versandweg versandt werden.